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Amtswegige Änderung:

Darunter ist eine Änderung zu verstehen, die von Amts wegen initiiert wurde. Z.B.: xy Werbeges.m.bH. Firma nun xy Werbeges.m.b.H. in Liquidation; Beschluss des Gerichtes vom „Datum“ Handelsgericht xy Konkursabweisung mangels Vermögens; Die Gesellschaft ist infolge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 FBG aufgelöst.

Amtswegige Berichtigung:

Darunter ist eine Berichtigung zu verstehen, die von Amts wegen initiiert wurde. B) Franz xy (27.7.1960) berichtigt auf Franz xy (27.8.1960);

Änderung:

Darunter ist eine Veränderung innerhalb eines Rechtsträgers (GmbH, AG etc) zu verstehen, wie z.B. die Änderung der Geschäftsanschrift, die Neueintragung oder Löschung eines Prokuristen, die Hinterlegung eines Jahresabschlusses, Namensänderung in folge von Heirat, nicht jedoch z.B.: die Neueintragung oder die Löschung eines Rechtsträgers.

Anmeldung der Forderungen:

Die Konkursforderungen werden in einer Prüfungstagsatzung geprüft. Hierzu haben die Konkursgläubiger ihre Forderungen anzumelden (§§ 102 bis 104 KO). Eine Frist zur Anmeldung wird im Konkursedikt festgelegt. Die Anmeldung hat die Forderungshöhe (Zinsen bis zum Tag der Konkurseröffnung) und die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten. Meldet ein Gläubiger seine Forderung im Konkurs nicht an, so wird er bei den Verteilungen des Erlöses aus der Konkursmasse nicht berücksichtigt, er hat auch kein Stimmrecht bei Zwangsausgleich und Zahlungsplan.

Anmeldungsfrist:

Die Konkursforderungen werden in einer Prüfungstagsatzung geprüft. Hierzu haben die Konkursgläubiger ihre Forderungen anzumelden (§§ 102 bis 104 KO). Eine Frist zur Anmeldung wird im Konkursedikt festgelegt.

Anschlusskonkurs:

Folgt der Konkurs auf ein "gescheitertes" Ausgleichsverfahren, so spricht man vom Anschlusskonkurs.

Aufhebung – Abänderung:

Der Konkurs wird aufgrund der rechtskräftigen Abänderung des Eröffnungsbeschlusses aufgehoben. Dieser Sonderfall ist gegeben, wenn die vom Landesgericht ausgesprochene Konkurseröffnung aufgrund eines Rechtsmittels abgeändert wurde.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist ein Kontrollgremium bei Kapitalgesellschaften und Organisationen. Die Einrichtung eines Aufsichtsrates ist teilweise gesetzlich vorgeschrieben, teilweise per Satzung oder Gesellschaftsvertrag vereinbart. Als Aufsichtsrat wird auch das Mitglied eines Aufsichtsrates bezeichnet. Der Aufsichtsrat dient zur Kontrolle des Vorstandes.

Ausgleichsordnung:

Die Ausgleichsordnung enthält das Ausgleichsverfahren und enthält als eigenes Verfahren die im Konkursverfahren vorgesehenen Regelungen über den Zwangsausgleich. Abweichungen sind: - das Verfahren kann bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden, - es kann nur auf Antrag des Schuldners eröffnet werden, - beim Antrag, der insbesondere einen Ausgleichsvorschlag enthalten muss, - bei der Verfügungsbefugnis, - die Mindestquote beim Ausgleichsvorschlag beträgt 40 %. Ausländisches Insolvenzverfahren: Bei Konkurs einer ausländischen Mutterfirma (meistens in Verbindung mit Konkurs der inländischen Tochterfirma)

Ausgleichsverfahren:

Die Firma wird vom Unternehmer weitergeführt, der Schuldner behält grundsätzlich seine Handlungsfähigkeit. Hier kommen oft Bekanntmachungen wie diese vor: Der am „Datum“ angenommene Ausgleich wird bestätigt. Wesentlicher Inhalt: Die Ausgleichsgläubiger erhalten eine 40 %ige Quote, zahlbar wie folgt: 10 % Barquote binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleiches, weitere 3 Quoten á 10 % binnen 8, 16 und 24 Monaten.

Berichtigung:

Darunter ist die Berichtigung eines Vollzugsfehlers - die Eintragung weicht vom Originalbeschluss aufgrund eines Schreibfehlers ab - z.B.: xy Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H. - Firma berichtigt auf xy Wirtschaftstreuhand GmbH

Ediktalzustellung:

Ist keine Zustelladresse feststellbar, kann die Zustellung an einen im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger und dessen Organe durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen. Z.B.: Bei Gericht xy liegt ein für den Geschäftsführer gegenständlicher GmbH bestimmtes Schriftstück (beabsichtigte amtswegige Löschung der Gesellschaft infolge Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG). Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn zwei Wochen seit Aufnahme in die Ediktsdatei verstrichen sind (§ 21 Abs 3 FBG).

Firmenbuch:

Das Firmenbuch (früher Handelsregister) ist ein öffentliches Verzeichnis, das von den Firmenbuchgerichten geführt wird. Es umfasst auch das früher gesondert geführte Genossenschaftsregister. Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach den handelsrechtlichen Vorschriften einzutragen sind. Hierunter fallen z.B.: Eintragungen über die Einreichung des Jahresabschlusses, Änderungen des vertretungsberechtigten Personen oder Funktionen.

Gericht:

Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren und fällt in die Zuständigkeit des Richters.

Geringfügigkeit eines Konkurses:

Ein Konkurs ist dann geringfügig, wenn das zur Konkursmasse gehörende Vermögen nicht mehr als 50.000,- EUR beträgt.

Geschäftsaufsichtsverfahren:

Spezielles Aufsichtsverfahren bei Kreditinstituten, wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern (Sparern) droht.

Gesellschaftsformen:

Einzelunternehmen:

ab einem Jahresumsatz von Eur 400.000,-- sind diese zur Eintragung im Firmenbuch verpflichtet. Zusatz im Namen eU (eingetragener Unternehmer)

Personengesellschaften sind:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) – wird nicht im Firmenbuch eingetragen
  • Ges.m.b.H. & Co KG – wird im Firmenbuch eingetragen
  • Handelsgesellschaft (HG) = OHG alt) – wird im Firmenbuch eingetragen
  • Offene Gesellschaft (OG = OEG alt) wird im Firmenbuch eingetragen
  • Stille Gesellschaft (StG) – wird nicht im Firmenbuch eingetragen

Kapitalgesellschaften sind:

  • SGesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – wird im Firmenbuch eingetragen
  • SAktiengesellschaft (AG) – wird im Firmenbuch eingetragen

Gläubiger:

Eine Person, der vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Schuldner zustehen.

Insolvenzdatei:

Die einzige rechtswirksame Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen, erfolgt seit 1.1.2000 ausschließlich durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 173a KO, § 14 IEG). In die Insolvenzdatei werden alle öffentlich bekanntzumachenden Tatsachen aufgenommen, insbesondere der Inhalt des Konkursedikts. Die Eintragungen in die Insolvenzdatei erfolgen zu den jeweiligen Verfahren, und zwar chronologisch. Je Schuldner gib es ein Konkursverfahren.

Konkurseröffnung:

Mit dem Beginn des Tages, welcher der Bekanntmachung des Konkursedikts folgt, treten die Wirkungen der Konkurseröffnung ein. Antrag auf Konkurseröffnung eines Gläubigers, der eine - wenngleich nicht fällige - Konkursforderung hat, und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Konkurseröffnungsverfahren:

Ein Konkurseröffnungsverfahren ist der Antrag auf Konkurseröffnung durch einen Gläubiger, der eine - wenngleich nicht fällige - Konkursforderung hat, gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner. Häufig sind hier Bekanntmachungen wie: Der Konkurs wird mangels Kostendeckung nicht eröffnet.

Konkursverfahren:

Das österreichische Recht enthält ein einheitliches Konkursrecht, welches sowohl für juristische als auch für natürliche Personen, für Unternehmer und Nichtunternehmer gilt. Das Konkursverfahren ist in der Konkursordnung (KO) geregelt. Ziel des Konkursverfahrens ist es, die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu erreichen und hierbei das Unternehmen möglichst fortzuführen und zu erhalten. Bei natürlichen Personen ist ein weiteres Ziel im Gesetz verankert. Danach soll es dem redlichen Schuldner möglich sein, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Es gibt je Schuldner ein Konkursverfahren. Der Antrag kann von jedem Gläubiger, aber auch vom Schuldner selbst eingebracht werden. Das Unternehmen wird vom Masseverwalter weitergeführt.

Kostendeckung:

Fehlt es an kostendeckendem Vermögen und erlegt der Gläubiger auch keinen Kostenvorschuss, so ist der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens abzuweisen. Dieser Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht. Er hat teilweise die Wirkungen einer Konkurseröffnung.

Löschung:

Darunter ist die Löschung eines Rechtsträgers (GmbH, AG, etc,) zu verstehen, nicht jedoch die Löschung eines Prokuristen, die unter "Änderung" zu finden ist. Z.B.: xy GmbH in Liquidation, Firma gelöscht; Löschung infolge beendeter Liquidation.

Masseverwalter:

Bei Konkurseröffnung wird ein Masseverwalter bestellt. Zu den Aufgaben des Masseverwalters gehören unter anderem - die Untersuchung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, - die Feststellung der Passiva, - die Einbringung und Sicherung der Aktiva, - die Verwaltung und Verwertung der Masse und - die Verteilung des Erlöses aus der Masseverwertung.

Neueintragung:

Darunter ist Neueintragung eines Rechtsträgers (GmbH, AG etc) zu verstehen, nicht jedoch z.B. die Neueintragung eines Prokuristen.

Prokura:

Die Prokura ist die handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt (=Formvollmacht), die nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden kann. Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura). Man hat die Erlaubnis mit „ppa“ (per procura) zu zeichnen. Eine Beschränkung der Prokura ist unwirksam, da der Umfang gesetzlich definiert ist. Die Prokura ist nicht übertragbar.

Prokurist

Ein Prokurist darf den gesamten Geschäftsverkehr führen, Wechsel zeichnen, Prozesse anstrengen, Verbindlichkeiten eingehen, Vergleiche schließen und Handlungsvollmachten erteilen, die in der Regel einen geringeren Umfang als die Prokura haben. Er darf keine Geschäfte tätigen, die darauf ausgerichtet sind, den Betrieb einzustellen, den Jahresabschluss unterzeichnen, eine Prokura erteilen, Gesellschafter aufnehmen, Handelsregistereintragungen beantragen, Eide für den Kaufmann leisten, Insolvenz beantragen oder Steuererklärungen unterschreiben. Der Prokurist kann jedoch zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sein. Nur mit einer besonderen Befugnis darf der Prokurist Grundstücke veräußern oder belasten.

Rechtskraft:

Da die Wirkungen des Konkursverfahrens erst mit Eintritt der Rechtskraft eintreten, wird auch dies vermerkt: Die Aufhebung des Konkurses ist rechtskräftig.

Schuldner:

Ein Schuldner ist eine Person, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Sonstige Bekanntmachung:

Mit einer sonstigen Bekanntmachung kann u. a. die Veröffentlichung eines Beschlusses über die Verhängung einer Zwangsstrafe gesucht werden. Z.B.: Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss 1.1.2004 – 31.12.2004 nicht eingereicht, deswegen ist eine weitere Zwangsstrafe von 3.000,00 EUR verhängt.

Tagsatzung:

Die Tagsatzung ist ein Verhandlungstermin in einem Insolvenzverfahren.

Vorstand

Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft werden als Vorstand bezeichnet.

Zuständigkeit:

Zuständig für das Konkursverfahren von Unternehmen ist der Gerichtshof erster Instanz (in Wien das Handelsgericht Wien). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, in dem das Unternehmen betrieben wird oder mangels eines solchen der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Nichtunternehmer ist das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners.

Zwangsausgleich:

Der Zwangsausgleich ermöglicht dem Schuldner eine Stundung oder Herabsetzung der Konkursforderungen mit Zustimmung der Gläubigermehrheit zu erreichen. Inhalt des Zwangsausgleichs: Für die Bezahlung der Konkursforderungen werden unter anderem im Gesetz Mindestquoten und Höchstfristen festgelegt. Die Quote muss mindestens 20 % betragen; die Frist, innerhalb der diese Quote bezahlt werden muss, ist höchstens 2 Jahre.

Zwangsausgleichsbestätigung:

Wurde der Zwangsausgleich von den Gläubigern angenommen, so bedarf er überdies der Bestätigung des Gerichts. Hierbei wird das Ende der Zahlungsfrist angegeben und der sonstige wesentliche Inhalt. Nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs wird im Regelfall der Konkurs aufgehoben.

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